Das THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 15.04.2020 (BGBl. I S. 808) hat eine wichtige Änderung in Bezug auf die Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Bedarfsträgern erhalten.

Nach der neuen Gesetzesformulierung soll das THW auf die Erstattung seiner Auslagen verzichten, „soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und eine Auslagenerstattung an das THW zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde ginge.“ Da die Einbindung des THW in die Gefahrenabwehr im öffentlichen Interesse liegt, wird das THW künftig auf Erstattungsforderungen verzichten, die zu Lasten der Gefahrenabwehrbehörden gehen würden. So kann also künftig das THW im Rahmen der Amtshilfe anfordert werden, O H N E das mit einer Erstattungsforderung des THW gerechnet werden muss, die zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde gehen würde.

Wir freuen uns sehr, diese neue Regelung mitteilen zu können und freuen uns, dass die gute Zusammenarbeit in der Vergangenheit mit den Gefahrenabwehrbehörden durch diese Regelung weiter intensiviert werden kann.